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N-Lex
Verordnung über die Berufsausbildung zum Bergbautechnologen/zur Bergbautechnologin *)
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Eingangsformel
§ 1 Staatliche Anerkennung des Ausbildungsberufes
§ 2 Dauer und Struktur der Berufsausbildung
§ 3 Ausbildungsrahmenplan, Ausbildungsberufsbild
§ 4 Durchführung der Berufsausbildung
§ 5 Ziel der Abschlussprüfung, Aufteilung in zwei Teile und Zeitpunkte
§ 6 Inhalt von Teil 1
§ 7 Prüfungsbereiche von Teil 1
§ 8 Prüfungsbereich „Montagetechnik“
§ 9 Prüfungsbereich „Lagerstätte“
§ 10 Inhalt von Teil 2
§ 11 Prüfungsbereiche von Teil 2 in der Fachrichtung „Tiefbautechnik“
§ 12 Prüfungsbereich „Bergbautechnische Prozesse“
§ 13 Prüfungsbereich „Bergbautechnik und Bergrecht“
§ 14 Prüfungsbereich „Wirtschafts- und Sozialkunde“
§ 15 Gewichtung der Prüfungsbereiche und Anforderungen für das Bestehen der Abschlussprüfung
§ 16 Prüfungsbereiche von Teil 2 in der Fachrichtung „Tiefbohrtechnik“
§ 17 Prüfungsbereich „Bohrtechnische Prozesse“
§ 18 Prüfungsbereich „Bohrtechnik und Bergrecht“
§ 19 Prüfungsbereich „Wirtschafts- und Sozialkunde“
§ 20 Gewichtung der Prüfungsbereiche und Anforderungen für das Bestehen der Abschlussprüfung
§ 21 Übergangsregelung
Anlage 1 (zu § 3 Absatz 1 Satz 1)
Ausbildungsrahmenplan für die Berufsausbildung zum Bergbautechnologen/zur Bergbautechnologin – Sachliche Gliederung –
Anlage 2 (zu § 3 Absatz 1 Satz 2)
Ausbildungsrahmenplan für die Berufsausbildung zum Bergbautechnologen/zur Bergbautechnologin – Zeitliche Gliederung –
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